- BENUTZUNGSBERECHTIGUNG
- Zur Nutzung der Kletter- und Boulderanlage sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern (seilfreies Klettern bis max. 4,50 Meter Griffhöhe) und beim Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen oder die selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Klettern erfordert wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung des Nutzers.Der Betreiber führt keine Kontrollen durch, ob der Nutzer (oder die ihn anleitenden Personen) über ausreichende Kenntnisse der korrekten Durchführung der Sicherungstechniken und -maßnahmen verfügen und diese anwenden. Es obliegt dem Nutzer, dies jeweils im Einzelfall zu prüfen, eine Haftung des Betreibers ist diesbezüglich ausgeschlossen. Der Aufenthalt in der Kletteranlage und deren Benutzung erfolgt insoweit auf ein eigenes Risiko des jeweiligen Nutzers!
- Der Eintrittspreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste (vgl. Aushang). Jeder Nutzer (Kletterer und Sicherer) muss während seines Aufenthalts in den Anlagen den Beleg über die Entrichtung des Eintrittspreises jederzeit gut sichtbar am Klettergurt tragen. Ermäßigte Eintrittspreise werden nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gewährt (z. B. DAV-Ausweis). Das Personal ist zur Kontrolle berechtigt.
- Als Vertragsstrafe wird eine erhöhte Eintrittsgebühr in Höhe von 50,00 € bei Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des (korrekten) Eintrittspreises fällig. Die Geltendmachung von weiteren (Schadensersatz-) Ansprüchen bleibt vorbehalten.
- Der sofortige Verweis aus der Anlage und die Erteilung eines dauerhaften Hausverbots bleiben für den Fall der wiederholten Nutzung der Anlage ohne Entrichtung des korrekten Eintrittspreises während eines Zeitraums von einem Jahr oder für den Fall der trotz Abmahnung wiederholt schuldhaften Nutzung der Anlage entgegen den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung in ihrer jeweiligen Fassung vorbehalten. Im Fall eines sofortigen Verweises oder eines dauerhaften Hausverbots wird der gezahlte Eintrittspreis dem Nutzer nicht erstattet.
- Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Die Kletteranlage darf nur während der Öffnungszeiten benutzt werden. Bei Unwetter mit Gewitter ist das Klettern untersagt. Das Klettern ist sofort einzustellen und der Bereich des Turms zu verlassen!
- Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist vorzulegen (siehe auch Ziffern 1.i und 1.j).
- Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr dürfen die Kletteranlage ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen (siehe auch Ziffer 1.i).
- Minderjährige Teilnehmer einer Gruppenveranstaltung dürfen die Kletteranlage nur unter Aufsicht einer volljährigen Person benutzen, der die Aufsichtspflicht übertragen wurde; der Leiter einer Gruppenveranstaltung einer DAV-Organisation muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, vorausgesetzt die DAV-Organisation bestätigt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten des Leiters mit der Durchführung der Gruppenveranstaltung. Für jeden minderjährigen Teilnehmer ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Die (DAV-)Organisation, in deren Auftrag die Gruppenveranstaltung durchgeführt wird, hat das jährlich zu erneuernde Formblatt »Dauerbestätigung für geleitete Gruppenveranstaltungen« vorzulegen (siehe Ziffern 1.i und 1.j).
- Formblätter für Einverständniserklärungen liegen in der Kletteranlage aus und können auf der Homepage kletterzentrum.dav-wangen.de heruntergeladen werden. Sie müssen beim erstmaligen Besuch der Kletteranlage vollständig ausgefüllt im Original in den Briefkasten an der Kletteranlage gesteckt werden.
- Leiter einer Gruppenveranstaltung, Erziehungsberechtigte und Aufsichtsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzungsordnung von allen Gruppenteilnehmern oder von den durch sie begleiteten Minderjährigen eingehalten wird.
- Die gewerbliche Nutzung der Kletteranlage ist nur mit einer besonderen Genehmigung des Betreibers gestattet. Auf diese besteht kein Anspruch.
- Kletterkurse dürfen ausschließlich vom Betreiber abgehalten werden. Nach vorheriger Absprache kann eine besondere Genehmigung erteilt werden.
- Anweisungen des Personals sind zu befolgen (Hausrecht). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist das Aufsichtspersonal befugt, die Kletteranlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu schließen und zu räumen.
- Für Veranstaltungen, Jugendgruppen und Kletterkurse ist der Betreiber berechtigt die Anlage oder Teile davon ohne Erstattung des Eintrittspreises zu sperren oder zu schließen.
- GESONDERTE BENUTZUNGSBERECHTIGUNG FÜR SCHULEN UND SOZIALE EINRICHTUNGEN
-
- Benutzungsberechtigt sind Gruppen von Schulen und sozialen Einrichtungen, die über die DAV Sektion Wangen am Kletter- und Vereinszentrum Wangen angemeldet und eingewiesen sind.
- Voraussetzung für die Nutzung des Kletterzentrums ist, dass nur Lehrer, Schulsozialarbeiter oder Erzieher mit Schülern klettern, die genügend fachlich qualifiziert und selber „kletterfähig“ sind. Folgende Qualifikationen sind erforderlich:
- Für Toprope-Klettern mit Schülergruppen: KM-Berechtigungsschein Stufe A: Klettern an künstlichen Kletteranlagen mit Topropesicherung
- Für Vorstiegsklettern mit Schülergruppen: KM-Berechtigungsschein Stufe B: Klettern an künstlichen Kletteranlagen mit Vorstieg
- oder DAV-Lizenzen: DAV-Kletterbetreuer oder DAV-Trainer Sportklettern/Klettern für Menschen mit Behinderung
- Es wird empfohlen, dass sich die Lehrer, Schulsozialarbeiter und Erzieher, unterstützt durch die Schulleiter, in angemessenen Zeitabständen fortbilden und auch entsprechende Angebote nutzen. Dabei dienen die aktuellen Empfehlungen des DAV im Bereich der Sicherungstechnik als Maßstab für den Unterricht.
- Nutzungszeiten: Die Kletteranlage darf nur während der vom DAV Wangen festgelegten, bzw. abgesprochenen Zeiten von Schulen und sozialen Einrichtungen genutzt werden. Änderungen können nur über den DAV Wangen erfolgen.
- Aufsichtspflicht
- Beim Toprope- oder Vorstiegsklettern muss die Aufsicht durch den Lehrenden grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden.
- Die Gruppengröße sollte dem Alter, Entwicklungs- und Könnensstand der Schüler angepasst sein.
- Informationen zum Klettern mit Schülergruppen können direkt beim ZSL Tübingen über das Fachteam Sport angefragt werden: ludger.nueckel (@) zsl-rstue.de
- GEFAHREN BEIM BOULDERN UND KLETTERN - GRUNDSATZ DER EIGENVERANTWORTUNG
-
- Bouldern und Klettern erfordern wegen der damit verbundenen erheblichen (Sturz-)Risiken ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung. Gefahren können auch von herabfallenden Gegenständen ausgehen, insbesondere durch künstliche Klettergriffe, die sich unvorhersehbar lockern oder brechen können. An der Außenanlage können in Abhängigkeit von der Witterung, unter anderem besondere Gefahren durch Feuchtigkeit, Eis oder Schnee bestehen.
- Jeder Nutzer hat in Eigenverantwortung die nachstehenden Kletter-Regeln (Sicher Klettern) anzuwenden, um mögliche Gefahren für sich und Dritte zu reduzieren.
- Bei der Nutzung der Kletterlinien müssen Seile mit mindestens 40 m Länge verwendet werden.
- AUSRÜSTUNGSVERLEIH
-
- Ausrüstungsgegenstände werden ausschließlich innerhalb der Kletterkurse sowie in den fachkundigen Gruppen verliehen. Es sind nur Personen berechtigt, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen der beim Bouldern und Klettern anzuwendenden Sicherungstechniken und -maßnahmen und über den fachgerechten Umgang mit den ausgeliehenen Ausrüstungsgegenständen verfügen oder selbst für eine Anleitung durch fachkundige Personen sorgen. Siehe auch Ziffern 1.1 und 2.1.
- Minderjährige sind nicht berechtigt, Ausrüstungsgegenstände auszuleihen, es sei denn, sie können eine Einverständniserklärung (siehe auch Ziffer 1.9) der Erziehungsberechtigten zum selbstständigen Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen vorlegen. Im Rahmen von Gruppenveranstaltungen müssen Ausrüstungsgegenstände über den jeweiligen Gruppenleiter ausgeliehen werden, es sei denn, Satz 1 trifft zu.
- Die Verleihgebühren sind in den Kursgebühren enthalten. Die ausgeliehenen Ausrüstungsgegenstände dürfen nur in der jeweiligen Anlage benutzt werden, in der sie entliehen wurden.
- Die Verleihdauer endet mit der Rückgabe des Ausrüstungsgegenstands, der spätestens 15 Minuten nach Kurs-/Veranstaltungsende am selben Tag zurückzugeben ist.
- HAFTUNG
-
- Eine Haftung des Betreibers besteht nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Für mitgebrachte Wertsachen des Nutzers übernimmt der Betreiber keine Haftung.